Öffentliche Planauflage

für:

S-2621354.1

Transformatorenstation 222 Progy

- Neubau der TS auf der Parzelle 222 in der Gemeinde Rebstein

Koordinaten: 2761978/ 1251701
 

L-2621391.1

24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 212 Wiesen und 222 Progy

- Umlegung und einführen in die neue Transformatorenstation 222 Progy

- Grabarbeiten auf Parzelle 58 in der Gemeinde Rebstein

 

L-0143422.3

24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 201 Schachen und 222 Progy

- Umlegung und Einschlaufen in die neue Transformatorenstation 222 Progy

- Grabarbeiten auf Parzelle 58 in der Gemeinde Rebstein
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

 

Ingenieurteam IFE AG

Balgacherstrasse 26

9445 Rebstein
 

im Namen von

 

Elektrizitätsversorgung Rebstein

Alte Landstrasse 77

9445 Rebstein
 

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

 

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 15. September 2026 bis zum 14. Oktober 2026 in der Gemeinde Rebstein, Alte Landstrasse 77, 9445 Rebstein öffentlich aufgelegt.

 

 

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf

https://esti-consultation.ch/pub/7740/93d506a62f online zur Einsicht zur Verfügung.

 

 

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

 

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

[Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]).

Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

 

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

 

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Planvorlagen

Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf