Der Gemeinderat von Rebstein hat am 8. September 2026 den Entwurf für die Gesamtüberarbeitung des Gemeindestrassenplanes sowie des Fuss-, Wander- und Radwegplanes (FWR-Plan) zuhanden der öffentlichen Planauflage vom 17. September 2026 bis 18. Oktober 2026 freigegeben.

1. Ausgangslage und Zweck

Aufgrund des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie des Strassengesetzes (StrG) sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Gemeindestrassenpläne systematisch zu überprüfen, geometrisch an die aktuelle amtliche Vermessung anzupassen sowie die Klassierungen aller öffentlichen Strassen und Wege zu bereinigen.

2. Gemeindestrassen (Strassengesetz Art. 8 b, 732.1 StrG)

  • Gemeindestrassen erster Klasse dienen dem örtlichen und dem überörtlichen Verkehr.
  • Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes.
  • Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft.

3. Wege (Strassengesetz Art. 9 c, 732.1 StrG)

  • Wege erster und zweiter Klasse werden unterhalten.
  • Wege dritter Klasse erfordern keinen Unterhalt. Vorbehalten bleibt der Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege.

4. Auflagefrist und Einsichtnahme

Die Unterlagen liegen während 30 Tagen, vom 17. September 2026 bis und mit 18. Oktober 2026, öffentlich zur Einsichtnahme auf.

  • Ort der Auflage: Gemeindekanzlei Rebstein, während der regulären Schalteröffnungszeiten.
  • Digitale Einsicht: Die Dokumente können zusätzlich auf der Website der Gemeinde unter www.rebstein.ch sowie auf der kantonalen Publikationsplattform eingesehen werden. Massgebend und rechtsverbindlich sind die physisch aufliegenden Originaldokumente.

5. Rechtsmittelverfahren

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Gesamtüberarbeitung des Gemeindestrassenplanes beim Gemeinderat Rebstein schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse (Art. 45, Abs 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1) nachweist. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen an: Gemeinderat Rebstein, alte Landstrasse 77, 9445 Rebstein.

 

Rebstein, 16. September 2026

Der Gemeinderat