Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen nach Ermessen
(Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG)
Die Steuerpflichtigen, Raucescu Vlad-Petru, geb. 27.06.1984, von Rumänien und Raucescu-Olariu Adin-Viorela, geb. 11.11.1992 von Rumänien, früher wohnhaft gewesen 9445 Rebstein, Bettenstrasse 14,jetzt unbekannten Aufenthaltes, werden aufgrund von Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG für folgende Steuern veranlagt:
- Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) 2024
- Direkte Bundessteuer (dBSt) 2024
Die Verfügungen (inkl. Rechtsmittelbelehrungen) sind aus der Beilage ersichtlich. Die detaillierten Veranlagungsberechnungen inkl. allfälliger Steuerausscheidungen liegen zuhanden des Steuerpflichtigen beim Steueramt Rebstein zur Einsichtnahme auf.
Die Beträge für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024.. und für die Direkte Bundessteuer 2024 sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Veranlagungsverfügungen zu überweisen an: Steueramt Rebstein IBAN-Nr. CH64 0900 0000 9000 2057 5
Rebstein, 4. November 2025 Gemeindesteueramt Rebstein