Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen nach Ermessen

(Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG)

Die Steuerpflichtige Lüchinger Ma. Roselyn, geb. 25.11.1971, von Philippinen, früher wohnhaft gewesen 9445 Rebstein, alte Landstrasse 24, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird/werden aufgrund von Art. 176 StG und Art. 130 Abs. 1 DBG für folgende Steuern veranlagt:

  • Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) 2025
  • Direkte Bundessteuer (dBSt) 2025

Die Verfügungen (inkl. Rechtsmittelbelehrungen) sind aus der Beilage ersichtlich. Die detaillierten Veranlagungsberechnungen inkl. allfälliger Steuerausscheidungen liegen zuhanden des Steuerpflichtigen beim Steueramt Rebstein zur Einsichtnahme auf.

Die Beträge für die Kantons- und Gemeindesteuern 2025 und für die Direkte Bundessteuer 2025 sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Veranlagungsverfügungen zu überweisen an: Steueramt Rebstein IBAN-Nr. CH64 0900 0000 9000 2057 5

Rebstein, 10.2.2026                                                           Gemeindesteueramt Rebstein