Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen nach Ermessen

(Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG)

Der Steuerpflichtige, Goldberg (vormals Zlatkovic) David, geb. 09.11.1995, von Österreich, früher wohnhaft gewesen 9445 Rebstein, Staatsstrasse 36, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird/werden aufgrund von Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG für folgende Steuern veranlagt:

  • Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) 2024
  • Direkte Bundessteuer (dBSt) 2024

Die Verfügungen (inkl. Rechtsmittelbelehrungen) sind aus der Beilage ersichtlich. Die detaillierten Veranlagungsberechnungen inkl. allfälliger Steuerausscheidungen liegen zuhanden des Steuerpflichtigen beim Steueramt Rebstein zur Einsichtnahme auf.

Die Beträge für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 und für die Direkte Bundessteuer 2024 sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Veranlagungsverfügungen zu überweisen an: Steueramt Rebstein IBAN-Nr. CH64 0900 0000 9000 2057  5

Rebstein, 2.3.2026                                                          Gemeindesteueramt Rebstein