Art. 6 Abs. 1 Gemeindegesetz (sGS 151.1; abgekürzt GG) und Art. 28ff Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG)

Nachdem innert der Referendumsfrist vom 20. Juni 2025 bis 20. Juli gegen den

Erwerb Grundstück Nr. 1944

kein Referendumsbegehren eingegangen und die Referendumsfrist somit unbenutzt abgelaufen ist, hat der Beschluss des Gemeinderates Rebstein Rechtsgültigkeit erlangt. 

Die Politische Gemeinde kann die Liegenschaft damit vertragsgemäss übernehmen.